Echter Kundenservice mit echten Menschen in Deutschland
Wir entschädigen in die ganze Welt.
Auch per PayPal.
Jurist an der SRH Hochschule Heidelberg
Wirtschaftsinformatiker an der Universität Frankfurt am Main
Haben Sie Fragen? Wir sind da, um Ihnen zu helfen!
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Distanz der Flugstrecke (Entfernung zwischen Start und Endziel).
Wichtig: Diesen ausgezahlten Betrag dürfen Sie in jedem Fall behalten (auch wenn wir in einem etwaigen Rechtsstreit gegen die Fluggesellschaft leer ausgehen)!
1. Kurzstrecke (bis 1.500 km) → Auszahlungsbetrag 152 €
2. Mittelstrecke (1.500 km bis 3.500 km) → Auszahlungsbetrag 235 €
3. Langstrecke (ab 3.500 km) → Auszahlungsbetrag 352 €
Die Entschädigungen werden pro Person ausgezahlt und sind unabhängig von der Höhe des Ticketpreises.
Von den Fluggesellschaften erhalten wir gemäß EU-Verordnung 261/2004 etwas mehr Geld -sofern sie zahlen-. Die Differenz ist unsere Service-Gebühr. Davon geht ein Teil als Steuer an das Finanzamt. Zudem finanzieren wir damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Kapitalkosten, sowie den IT- und Administrationsaufwand.
1. Kurzstrecke (bis 1.500 km) → Airline-Entschädigung 250 €
2. Mittelstrecke (1.500 km bis 3.500 km) → Airline-Entschädigung 400 €
3. Langstrecke (ab 3.500 km) → Airline-Entschädigung 600 €
Bei Verspätung, Annullierung, verpasstem Anschlussflug oder Nicht-Beförderung (z.B. wegen Überbuchung) eines Fluges.
Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Airline keine Entschädigung zahlen muss, beispielsweise bei massivem Unwetter oder einem medizinischen Notfall (sog. “außergewöhnliche Umstände”). Die Ausnahmefälle werden von uns aber vorab geprüft.
Wenn sich die Ankunft am Zielflughafen um mindestens 3 Stunden verzögert.
Grundsätzlich wenn Sie über die Annullierung (Stornierung) weniger als 14 Tage vor Abflug informiert worden sind und wenn Ihnen die Airline keinen alternativen Flug mit einer dem ursprünglich gebuchten Flug ähnlichen Flugzeit angeboten hat.
Benachrichtigung vor Abflug | Alternativer Flug landet am Endziel | Entschädigung? |
---|---|---|
über 14 Tage vorher | Egal | Nein |
7 – 14 Tage vorher | maximal 2 Stunden früher bzw. maximal 4 Stunden später | Nein |
7 – 14 Tage vorher | über 2 Stunden früher bzw. über 4 Stunden später | Ja |
weniger als 7 Tage vorher | maximal 1 Stunde früher bzw. maximal 2 Stunden später | Nein |
weniger als 7 Tage vorher | über 1 Stunde früher bzw. über 2 Stunden später | Ja |
Wenn Sie über die Streichung des Fluges weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurden, oder wenn Ihnen die Fluggesellschaft keinen alternativen Flug mit einer dem ursprünglich gebuchten Flug ähnlichen Flugzeit angeboten hat, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu (ob die Flugzeit „ähnlich“ war, prüfen wir für Sie. Bei Flugstreichungen muss die Fluggesellschaft Ihnen immer eine dieser Alternativen anbieten:
Und das unabhängig von den Umständen und Gründen der Flugannullierung.
Bei jedem Flug der in der EU abgeht.
Wenn der Zielflughafen in der EU liegt, muss die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU haben (was wir für Sie prüfen). Bspw. ist ein Flug mit Emirates von Frankfurt nach Bangkok anspruchsberechtigt; ein Flug mit einer amerikanischen Airline von New York zu einem beliebigen EU-Flughafen wäre nicht anspruchsberechtigt.
Mindestens 3 Jahre – bis fast 4 Jahre. Die 3-Jahres-Frist beginnt ab Jahresende: Wer zum Beispiel am 1. Januar 2023 geflogen ist, kann seine Entschädigung noch bis zum 31. Dezember 2026 einfordern – also fast 4 Jahre rückwirkend.
Mit der Übertragung Ihrer Forderung an flightcomp gehen sämtliche Kosten und das Prozessrisiko des Verfahrens gegen die Fluggesellschaft vollumfänglich auf uns über. Das Ausfallrisiko liegt dann zu 100% bei uns und nicht mehr bei Ihnen. Ihre Entschädigung dürfen Sie in jedem Falle behalten, auch wenn wir später in einem Prozess gegen die Airline verlieren sollten. Auch wenn Sie unser Angebot nicht annehmen möchten, entstehen keine Kosten für Sie.
Nachdem Sie Ihre Flugdaten eingegeben haben, ermittelt unser Entschädigungsrechner sekundenschnell die Höhe Ihres eventuellen Anspruchs. Nachdem Sie die erforderlichen Daten zu Ihrem Flug zur Verfügung gestellt haben, prüfen wir diese unmittelbar und Sie erhalten eine Rückmeldung. Bei positiver Prüfung erhalten Sie ein Angebot für eine Entschädigung, das Sie mit Eingabe der zur Auszahlung notwendigen Daten annehmen können.
Ja, als betroffener Fluggast können sie für alle Personen, die auf demselben Flug mit Ihnen flogen, den Anspruch gemeinsam einreichen. Genauso können Sie den Anspruch für alle betroffenen Fluggäste einreichen, ohne selbst Flugpassagier gewesen zu sein. Beachten Sie hierbei, dass namentlich nur die tatsächlichen Fluggäste selbst genannt sein dürfen. Sofern Sie als Kontaktperson fungieren, d.h. Sie im Auftrag handeln (bspw. für Verwandte oder als Reisebüro für Kunden), teilen Sie uns dies bitte im Kontaktformular mit. Hervorzuheben ist hierbei, dass immer nur der Fluggast selbst Anspruchsinhaber sein kann, egal wer ursprünglich die Reise bezahlt hat.
Die Europäische Union hat sich vor rund 20 Jahren überlegt, dass Flugpassagiere eine finanzielle Kompensation für erlittenen (heftigen) Stress bei Verspätungen und Ausfällen erhalten sollen. Damit wurde dem Verbraucherschutz in der EU Rechnung getragen.
Ja. Allerdings ist dies mit einem zeitintensiven Aufwand verbunden, dem ein oftmals erfolgloser Ausgang entgegensteht. Jeder der sich einmal in einer entsprechenden Hotline aufhielt, kann sich ein ungefähres Bild machen. Die Fluggesellschaften zahlen nicht freiwillig und versuchen sich ihrer Verpflichtung zu entziehen. Auf Zahlungsaufforderungen wird nicht reagiert und dem Passagier bleibt nur die Möglichkeit gerichtlich gegen die Airline vorzugehen, was mit einem Kostenrisiko verbunden sein kann.
Die Entschädigung steht immer dem Passagier zu. Dieser ist Inhaber des Anspruchs.
Die Vorverlegung eines Fluges ist von der EU-Fluggastrechteverordnung prinzipiell nicht erfasst. Jedoch wird eine „mehr als geringfügige Vorverlegung“, wie eine Annullierung des Fluges behandelt. Eine klare Zeitgrenze gibt es hierfür nicht. Reichen Sie uns einfach Ihren Fall ein und wir prüfen.
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