Eine Situation wie diese haben viele Fluggäste schon einmal erlebt: Der langersehnte Urlaub steht an, doch plötzlich stellen Sie fest, dass der Flug Verspätung hat oder sogar vollständig annulliert wurde. Häufig sorgen auch überbuchte Flüge für Ärger und Wut. Als Fluggast stehen Sie diesen Unannehmlichkeiten nicht hilflos gegenüber: Dank der Fluggastrechteverordnung der EU erhalten Sie eine Flugentschädigung!
Wir kennen uns mit der Fluggastrechteverordnung genau aus: Setzen Sie für eine Flugverspätung Erstattung auf das Know-how von flightcomp.
Im Schadensfall verhilft Ihnen flightcomp schnell und einfach zur Entschädigung bei Flugverspätung. Sie geben uns die notwendigen Informationen und wir kümmern uns um den Rest. So erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden Ihre Auszahlung. Für mehr Informationen können Sie uns gerne telefonisch, per Mail oder WhatsApp kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zum Thema Fluggastrechteverordnung. Wir erklären verständlich, wann die Verordnung gilt, welche Ansprüche sich ergeben und wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?
Welche Ansprüche ergeben sich aus der Fluggastrechteverordnung?
Wie setzt man seine Fluggastrechte gemäß EU-Verordnung durch?
Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?
Die Fluggastrechteverordnung 261/2004 beinhaltet „eine gemeinsame Regelung (…) im Falle der Nichtbeförderung oder bei Annullierung oder großer Verspätung (…)“. Abhängig vom Beförderungsproblem stehen Ihnen in der EU festgelegte Leistungen zu.
1 Flugprobleme
Die EU-Verordnung greift immer dann, wenn die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist, dass
- der Flug Verspätung hat.
- der Flug ganz ausfällt.
- Sie aufgrund von Überbuchung nicht befördert wurden.
- Sie einen Anschlussflug verpasst haben.
Hinweis: Es ist dabei völlig irrelevant, ob der Flug einzeln gebucht wurde, Bestandteil einer Pauschalreise ist oder Sie die Tickets vergünstigt (beispielsweise durch das Einlösen von Flugmeilen oder als Werbeangebot) erhalten haben.
2 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Europäische Union. Für Sie als Betroffene bedeutet das, dass die Verordnung gilt, wenn
- Der Startflughafen in einem Mitgliedsland der Europäischen Union liegt.
- Der Zielflughafen in der EU liegt und der Hauptsitz der Fluggesellschaft in der EU oder in Island, Norwegen oder der Schweiz liegt.
Hinweis: Entscheidend ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Unter Umständen ist dies eine andere Fluggesellschaft als die, bei der Sie den Flug gebucht haben.
3 Ausnahmen
Grundsätzlich findet die Verordnung Anwendung, wenn Sie
- ein gültiges Ticket oder eine bestätigte Buchung für den Flug vorweisen können (Ausnahme: Es handelt sich um ein Ticket, das nicht über öffentliche Wege erworben werden kann, zum Beispiel ein Mitarbeiter-Ticket)
- und rechtzeitig am Flughafen waren (in der Regel 45 Minuten vor dem Check-In).
Aus den oben genannten Flugbedingungen und dem gültigen Anwendungsbereich ergeben sich einige Ausnahmen, in denen die EU-Fluggastrechteverordnung nicht zum Tragen kommt. Das betrifft:
- Flüge außerhalb der EU
- Flüge aus Drittländern mit nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaften
- Bei sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“, aufgrund derer die Flugunregelmäßigkeit nicht verhindern lässt. Die Verordnung nennt hier in §14 explizit
- Politische Instabilität
- Extreme Wetterbedingungen
- Sicherheitsrisiken
- Unerwartete Flugsicherheitsmängel
- Den Betrieb der Fluggesellschaft beeinträchtigende Streiks
Hinweis: Nicht alles, was die Fluggesellschaft als „außergewöhnliche Umstände“ deklariert, fällt tatsächlich unter die offizielle Definition. Flugsicherheitsmängel beispielsweise, die aufgrund mangelnder Wartung entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Unternehmens. Auch die bloße Existenz eines Umstands allein ist nicht ausreichend: Der Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Umstände ergreifen und dies auch nachweisen.
Welche Ansprüche ergeben sich aus der Fluggastrechteverordnung?
Ihre Ansprüche als Fluggast sind abhängig von Art und Dauer des Flugproblems. Je nach Situation stehen Ihnen Entschädigung, Betreuungsleistungen oder aber Ersatzbeförderung beziehungsweise die Rückerstattung der Ticketkosten zu.
1 Entschädigung
Startet oder landet Ihr Flug verspätet, wird er annulliert oder wird Ihnen eine Beförderung aufgrund von Überbuchung verweigert, haben Sie abhängig von der Flugstrecke Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der pauschalisierten Ausgleichszahlung wird mithilfe der Großkreismethode anhand der Flugstrecke ermittelt:
- Kurzstrecke (bis zu 1500 km): Entschädigung in Höhe 250€
- Mittelstrecke (zwischen 1500 km und 3500 km): 400€ Entschädigung
- Langstrecke (Distanz über 3500 km): Maximale Entschädigung 600€
Hinweis: Verpassen Sie aufgrund der Verspätung einen wichtigen Geschäftstermin oder ähnliches, steht Ihnen unter Umständen Schadensersatz für konkrete Folgeschäden zu.
2 Betreuungsleistungen
Streckenabhängig und je nachdem, wie lange sich der Abflug verzögert, muss die Fluggesellschaft im angemessenen Rahmen Ihre Versorgung sicherstellen. Die Kombinationen dazu sind:
- Kurzstrecke: Wartezeiten über zwei Stunden
- Mittelstrecke: Wartezeit über drei Stunden
- Langstrecke: Wartezeit über 4 Stunden.
Zu den Unterstützungsleistungen gehören:
- Zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails
- Mahlzeiten und Erfrischungen.
Zudem muss das Flugunternehmen für Sie eine angemessene Unterbringung und den Transfer bereitstellen, wenn aufgrund der Verzögerung ein Flug erst ab dem nächsten Morgen möglich ist – unabhängig von der Flugstrecke.
Hinweis: Stellt die Fluggesellschaft trotz Aufforderung keine Hotelübernachtung zur Verfügung, dürfen Sie selbst eine Unterbringung organisieren. Achten Sie darauf, dass Sie die Verweigerung oder Genehmigung zur Eigenbuchung bestätigen lassen.
3 Ersatzbeförderung und Rückerstattung der Ticketkosten
Bei Verspätung gilt für alle Flugstrecken: Beträgt die erwartete Verspätung mehr als 5 Stunden, haben Sie das Recht auf eine alternative Beförderung oder auf Reiserücktritt mitsamt der Erstattung der Ticketkosten.
Wurde Ihnen die Beförderung aufgrund Überbuchung verweigert, können Sie ebenfalls zwischen voller Erstattung des Ticketpreises oder Ersatzbeförderung wählen. Bei Ersatzbeförderung steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung zu, die jedoch von der Fluggesellschaft um bis zu 50% kann auf folgende Beträge gekürzt werden kann:
- Kurzstrecke und maximal 2 Stunden Verspätung: 125€
- Mittelstrecke mit maximal 3 Stunden Verspätung: 200€
- Langstrecke innerhalb der EU und maximal 4 Stunden Verspätung: 200€
- Langstrecke außerhalb der EU mit maximal 4 Stunden Verspätung: 300€
Hinweis: Die Ersatzbeförderung muss so zeitnah wie möglich und zu vergleichbaren Bedingungen erfolgen – unter Umständen kann das auch ein Zugticket sein. Bei Wartezeiten stehen Ihnen die die gleichen Betreuungsleistungen wie bei Verspätungen zu.
Wie setzt man seine Fluggastrechte gemäß EU-Verordnung durch?
Trotz klarer Regelungen und Gerichtsurteile versuchen Fluggesellschaften wiederholt, die Ansprüche von Fluggästen abzuwehren. Wer zu seinem Recht und damit an die ihm zustehende Entschädigung kommen will, braucht oft viel Geduld.
1 Ansprüche anmelden
Zunächst muss die Fluggesellschaft von Ihren Ansprüchen erfahren. Als Privatperson können Sie dafür ein Anschreiben aufsetzen, in dem Sie die geforderte Entschädigung und eventuelle Zusatzkosten (beispielsweise Verpflegung und Unterkunft) aufschlüsseln und mit Kopien belegen.
Hinweis: Bedauerlicherweise reagieren Fluggesellschaften erfahrungsgemäß kaum auf Anschreiben von Privatpersonen.
2 Verjährungsfrist beachten
Die EU-Fluggastrechteverordnung selbst enthält keine Regelung zur Verjährung von Ansprüchen. Diese ergeben sich in Deutschland nach einem Urteil des Amtsgerichts Bremen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Als Fluggast haben Sie 3 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend zu machen.
Hinweis: Die Dreijahres-Frist der Verjährung beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug angesetzt war – somit kann eine Entschädigung fast 4 Jahre rückwirkend eingefordert werden.
3 Kompetente Hilfe in Anspruch nehmen
Wie weiter oben beschrieben werden privat angemeldete Ansprüche oftmals ignoriert: Die Airlines rechnen damit, dass Privatpersonen von Aufwand und möglichen Gerichtskosten abgeschreckt sind. Erfolgt eine Reaktion, enthält diese zuweilen Verweise auf „außergewöhnliche Umstände“. Als Laie können Sie schwer einschätzen, ob die Ablehnung berechtigt ist. Wir haben Ihre Möglichkeiten für kompetente Hilfe an dieser Stelle kurz ausgeführt:
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP): Bei Ablehnung oder Nichtreaktion können Sie als Privat-, jedoch nicht als Geschäftsreisender eine Schlichtung beantragen. Der Verein besteht ausschließlich aus Fluggesellschaften.
- Anwalt: Eine weitere Möglichkeit, an die Flugentschädigung zu gelangen, ist die Einschaltung eines Anwalts. Insbesondere auf Flug- und Reiserecht spezialisierte Anwälte können fundiert einschätzten, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und wie hoch Ihre Ansprüche sind. Dennoch kann der Weg über einen Anwalt unter Umständen sehr langwierig sein und ein erhöhtes Kostenrisiko bedeuten, wenn ein Gericht Ihre Ansprüche verneint und Sie die Anwaltskosten selber tragen müssen.
- Sofortentschädigung durch Flightcomp: Schnell und unkompliziert die Flugentschädigung erhalten – mit Flightcomp ist das möglich. Wir prüfen kostenlos Ihre Ansprüche gegenüber der Airline und zahlen Ihnen innerhalb eines Tages eine Sofortentschädigung aus. Dieser Betrag ist etwas niedriger als der Betrag, den die Fluggesellschaft zahlt, dafür jedoch für Sie vollkommen risikolos: Sie dürfen das Geld auf jeden Fall behalten.
Ihr juristischer Experte für die Fluggastrechteverordnung: flightcomp ist Ihr kompetenter und erfahrener Partner
flightcomp steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um die Fluggastrechteverordnung zu Ihren Gunsten optimal auszunutzen und das Maximum an Entschädigung zu erhalten. Im Vergleich zu anderen Flugentschädigern bieten wir Ihnen dabei diverse Vorteile:
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